Geschäftsnummer: | 23.1012 |
Eingereicht von: | Prezioso Batou Stefania |
Einreichungsdatum: | 16.03.2023 |
Stand der Beratung: | |
Zuständigkeit: | Departement für auswärtige Angelegenheiten |
Schlagwörter: | Syrien; Humanitäre; Schweiz; Hilfe; Syrischen; Humanitären; Regime; Kontrolliert; Sollte; Gesamten; Norden; Syriens; Internationale; Hilfslieferungen; Gebiete; übernahmen; Werden; Irakisch-Kurdistan; Ermöglichen; Formellen; Genehmigung; Regimes; Völkerrecht; Verbietet; Bevölkerung; Lebensnotwendige; Lieferungen; Einschliesslich; Hilfe; Unterstützen |
Am 1. Januar 2023 übernahmen die Schweiz und Brasilien von Irland und Norwegen die Federführung für das humanitäre Syriendossier im Sicherheitsrat. In dieser Rolle hat die Schweiz die Aufgabe, die Entscheidungsfindung des Sicherheitsrats in humanitären Fragen, die Syrien betreffen, zu erleichtern.
(UNO-Sicherheitsrat bestätigt die grenzüberschreitende humanitäre Hilfe nach Syrien (admin.ch)).
Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass er aktiv die dauerhafte Öffnung aller notwendigen Grenzübergänge (Türkei, Syrien, aber auch Irakisch-Kurdistan und Syrien) unterstützen sollte, um im gesamten Norden Syriens internationale Hilfslieferungen in die Gebiete, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert werden, zu ermöglichen? Dazu bedarf es keiner formellen Genehmigung des syrischen Regimes, da das Völkerrecht es verbietet, der Bevölkerung lebensnotwendige Lieferungen, einschliesslich der humanitären Hilfe, vorzuenthalten.